Stufe 1: Fortführungsfähigkeit
Stufe 2: Wettbewerbsfähigkeit
Geschäfts-modell
Finanzierbarkeit am Markt
Mitarbeiter-potenzial
Marktfertige Produkte und Dienst-leistungen
Adaptions-fähigkeit
Renditefähigkeit
Dynamischer Verschuldungs-grad
Angemessene Eigenkapital-ausstattung
»Der Fortführung des Unternehmens stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten entgegen»Insbesondere treten im Prognosezeitraum (mindestens laufendes und folgendes Geschäftsjahr) keine Insolvenzgründe ein»Hierfür genügt in der Regel, dass der Finanzierungsbedarf im gesamten Planungszeitraum mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gedeckt werden kann
»Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21.05.2005 –II ZR 277/03) ist ein Unternehmen objektiv sanierungsfähig, wenn die für die Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren»Gemäß BGH, Urteil vom 06.04.1995 –IX ZR 61/94, liegt Sanierungsfähigkeit vor, wenn die zweckmäßigen Maßnahmen die Zahlungsschwierigkeiten nachhaltig beseitigt und eine angemessene Rentabilität erreicht werden kann»Es ist darzulegen, dass durch die Maßnahmen die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt werden kann; die Maßnahmen müssen eine positive Fortführungsprognose begründen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 –IX ZR 65/14)
Sanierungsfähigkeit
Geschäftsmodell/Leitbild